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Medienmitteilung

Samariterverein Aargau West

Gründungsversammlung Samariterverein Aargau West

In der Auenhalle in Aarau-Rohr versammelten sich am 8. Januar 2010 die Mitglieder der Samaritervereine Aarau-Rohr, Buchs, Küttigen-Biberstein und Suhr zur Gründungsversammlung des neuen regionalen Samaritervereins Aargau West. Roland Lütolf, Vorsitzender der für die Fusion eingesetzten Arbeitsgruppe, führt die Anwesenden kompetent und zügig durch die Versammlung. Die sehr zahlreich erschienen Mitglieder genehmigen die neuen Statuten. Mit den Unterschriften durch den Präsidenten des kantonalen Samariterverbandes Dieter Göldi und seinem Stellvertreter Herbert Konrad ist der neue Verein offiziell zum Leben erweckt worden. Bei der anschliessenden Bildung des Vorstandes werden Roland Lütolf (Küttigen) als Präsident und Eveline Fink (Suhr) als Vizepräsidentin gewählt. Sämtliche weiteren Traktanden, unter anderem das Jahresprogramm und das Budget, werden gemäss den Vorschlägen der Arbeitsgruppe genehmigt. Zu den Aktivitäten des neuen Vereines gehören Samariter-Postendienste bei Veranstaltungen, ein attraktives Jahresprogramm mit Monatsübungen und geselligen Anlässen sowie das Durchführen von Nothilfe-, Samariter- BLS/AED- und Kleinkinder Kursen für Private und Firmen. Die Angaben zum neuen Samariterverein finden Sie unter Wieso aber ist es überhaupt zu dieser Fusion gekommen? Die Vorstände der vier Vereine haben Lösungen gesucht um die Kräfte und Stärken der einzelnen Vereine zu optimieren und zu bündeln. Schnell war klar, dass dies nur mit einer gemeinsamen Zukunft erreichbar ist. Somit entsteht für die Gemeinden Aarau-Rohr, Biberstein, Buchs, Erlinsbach AG, Küttigen und Suhr, ein starker und kompetenter Ansprechpartner für das Samariterwesen.
 
Zum Abschluss der Gründungsversammlung bedankt sich der neue Samariterverein Aargau West bei den Behörden der beteiligten Gemeinden und insbesondere bei den anwesenden Gästen Christel Senn Kreisschulpflege Buchs-Rohr, Michael Ganz Stadtrat Aarau, Markus Lüthy Gemeindeamman Erlinsbach und Thomas Kaspar, Gemeinderat Küttigen für Ihre Unterstützung. Dank Spenden der Careland Apotheke City-Märt Aarau, der Naturdrogerie Oesch Küttigen und der Neuen Apotheke Buchs können die Teilnehmer der Gründungsversammlung ein Begrüssungspräsent mit nach Hause nehmen. rg

 

Vorstand

 
Co-Präsidium
 
Caroline Ingold
Mobile: 079 330 20 13
caroline.ingold@svaargauwest.ch
 
 
Co-Präsidium
 
Ursula X
Mobile: 079 000 00 00
x.x@svaargauwest.ch
 
 
Aktuar
 
Reto Goy
Telefon: 062 827 13 92
 
 
Kassier*in
 
Vakant
 
 
Leiter Technischer Ausschuss
 
Peter Sägesser
Telefon: 062 844 40 03
Mobile: 076 773 36 30 

 

Wichtige Adressen

Kursanmeldungen

Odette Huwyler
Telefon: 062 822 52 61
kursanmeldung@svaargauwest.ch
Übungsabmeldungen

Reto Goy
Telefon 062 827 13 92
reto.goy@svaargauwest.ch
CO-Präsidium
Caroline Ingold
Mobile 079 330 20 13
caroline.ingold@svaargauwest.ch
CO-Präsidium
Ursula
Mobile 079 000 00 00
x.x@svaargauwest.ch
Aktuar
Reto Goy
Telefon: 062 827 13 92
reto.goy@svaargauwest.ch
Kassier-in
Vakant
Sanitätsdienst
Caroline Ingold
Mobile 079 330 20 13
sanitaetsdienst@svaargauwest.ch
Leiter Technischer Ausschuss
Stefan Piot
Mobile: 079 261 06 46
stefan.piot@svaargauwest.ch
Kurs- und Technische Leiterin
Jasmine Goldinger
Telefon: 062 842 05 70
Mobile: 079 668 50 09
jasmine.goldinger@svaargauwest.ch
Vereinsarzt
Dr. med. Marcel Bruggisser


vereinsarzt@svaargauwest.ch
Materialverwalter
Peter Sägesser
Telefon: 062 844 40 03
Mobile: 076 773 36 30
peter.saegesser@svaargauwest.ch
Unterstützung Material
Walter Burn
Telefon: 062 827 27 19
News news@svaargauwest.ch

 

Mitglied werden im Samariterverein?

Als Mitglied im Samariterverein gehören auch Sie zu den Spezialisten in Erster Hilfe und Betreuung. Ihr Wissen kommt Ihnen im Alltag zugute, z.B. bei Verkehrs-, Arbeits- und Haushaltsunfällen. Auch Kameradschaft, Geselligkeit und Spass kommen nicht zu kurz.

Sie können:

Sie können uns an einer unserer interesssanten Monatsübungen jederzeit besuchen.
Die Daten der Übungen finden Sie unter Jahresprogramm.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 
 
Kontakt
 
Kontaktadresse Samariterverein:
Samariterverein Aargau West 
5000 Aarau
Mobile 

079 330 20 13
www.svaargauwest.ch

 
 
Weitere Infos:
info@svaargauwest.ch 
 

Vereins- und Kurslokal:
Gysistrasse 3
5033 Buchs
Schulhaus Gysimatte Buchs
 

Wegleitung zu Kurslokal:
AAR Bus Linie 1
Haltestelle direkt vor Schulhaus Direkte Busverbindung von/nach Aarau
 
AAR Bahn
Neue WSB Haltestelle Buchs ca. 300m von Schulhaus entfernt
 
Parkplätze
Beim Gemeindehaus / Gemeindesaal
 

 

Statuten des Samaritervereins Aargau West

 


Vorbemerkung:
Der Regionale Samariterverein Aargau-West bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen die Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form schriftlich ausgedruckt werden.


Inhaltsverzeichnis

l. Allgemeines
Name, Sitz und Zweck                                                                 Artikel 1- 2
Kantonalverband und SSB                                                            Artikel 3

II. Mitglieder
Mitgliedschaften                                                                          Artikel 4-8

III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Eintritt, Austritt, Ausschluss                                                         Artikel 9-10

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktiv-, Help- und Ehrenmitglieder                                                  Artikel 11-14

V. Organe
Organe, Vereinsversammlung, Geschäfte                                      Artikel 15-17
Vereinsversammlung, Fristen, Anträge a.o. Versammlung               Artikel 18
Vereinsversammlung, Leitung u. Protokoll                                      Artikel 19
Wahlen, Vorstand, Amtsdauer, Kompetenzen                                Artikel 20-22
Führung, Technischer Ausschuss                                                 Artikel 23-24
Helpteam, Revisoren                                                                    Artikel 25-26

VI: Schlussbestimmungen
Statutenänderung, Auflösung, Übergangsbestimmungen                  Artikel 27-29



I. Allgemeines

Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen

Regionaler Samariterverein Aargau-West
(im weiteren Verein genannt)

besteht ein regionaler Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Er wurde am 08.01.2010 gegründet. Er umfasst zurzeit die Gemeinden Aarau, Buchs AG, Biberstein, Erlinsbach AG, Küttigen, Rohr-Stadt Aarau und Suhr.


Artikel 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüberhinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt eine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.


Artikel 3
Kantonalverband und SSB
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Aargauischer Samaritervereine und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Aargauischer Samaritervereine und des Schweizerischen Samariterbundes.




II. Mitglieder

Artikel 4
Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.


Artikel 5
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.


Artikel 6
Helpmitglieder
Als Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe werden Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Help Samariterjugend-Gruppe beteiligen.


Artikel 7
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.


Artikel 8
Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.




III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Artikel 9
Eintritt
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft bei der Help Samariterjugend-Gruppe entsteht durch Beitrittserklärung mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.


Artikel 10
Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt aus der Help Samariterjugend-Gruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand schriftlich ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.




IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 11
Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.
- ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen.
- die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.


Artikel 12
Helpmitglieder
Die Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe haben nach Erreichen des 16. Altersjahr die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen zusätzlich ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogrammes der Help Samariterjugend-Gruppe bzw. der für die Help Samariterjugend-Gruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Help Samariterjugend-Gruppe wahr.


Artikel 13
Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.


Artikel 14
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.




V. Organe

Artikel 15
Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Technische Ausschuss
4. Das Help-Leitungsteam
5. Die Revisoren


Artikel 16
Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe ab dem 16. Altersjahr. Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.


Artikel 17
Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:

Als jährliche ordentliche Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Genehmigung der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) des Technischen Ausschusses
c) des Help-Leitungsteams

4. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins und der
Help Samariterjugend-Gruppe zur Entlastung des Vorstandes
gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
5. Entlastung des Vorstandes und des Help Leitungsteams (sofern
ein eigenes Budget vorhanden ist)
6. Genehmigung der Jahresprogramme des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Genehmigung der Voranschläge des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe
9. Wahlen

a) des Präsidenten
b) des Help-Teamleiters
c) der weiteren Vorstandsmitglieder
d) der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistenten
e) der Rechnungsrevisoren

sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderung
- Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Vereins


Artikel 18
Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Versammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.


Artikel 19
Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Leitung, Protokoll Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.


Artikel 20
Vereinsversammlung
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebeen Stimmen (Art. 27 und 28 bleiben vorbehalten, bei Simmengleichheitder Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.


Artikel 21
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Bestand, Amtsdauer Aktuar, Materialverwalter und Help-Teamleiter. Bei Bedarf kann er um ein bis zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Der technische Ausschuss wird durch dessen Leiter im Vorstand vertreten.


Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.


Artikel 22
Vorstand
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident. Für den Geldverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift. Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten zu visieren. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschliessen. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur dessen Vermögen.


Artikel 23
Vorstand
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es Geschäftsführung die Geschäfte erfordern. Im Minimum 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.


Artikel 24
Technischer Ausschuss
Der Technische Ausschuss besteht aus den techn. Leitern, den Kursleitern, den Assistenten, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und den Materialverwaltern. Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, der Bewirtschaftung des Materials sowie die Betreuung der Help Samariterjugend-Gruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen.

Der Technische Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Leiter Technischer Ausschuss (Leiter TA), der Einsitz im Vorstand hat (siehe Art. 21).
Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 23 sinngemäss.


Artikel 25
Help-Leitungsteam
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie weiteren Mitgliedern, die von der Help Samariterjugend-Gruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden. Das Help-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Help Samariterjugend-Gruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren) sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es dem Technischen Ausschuss. Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand. Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Help- gruppe erlassenen Regelungen.


Artikel 26
Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und sie sind wieder wählbar.




VI. Schlussbestimmungen

Artikel 27
Statutenänderung
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.


Artikel 28
Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine andere steuerbefreite juristische Person, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.


Artikel 29
Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 08.01.2010 angenommen worden.

Übergangsbestimmung
Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am 08.01.2010 in Kraft.